STANDARDLIEFERBEDINGUNGEN FÜR BUCHHALTUNGSAUFTRÄGE

Pflichten der Partei
Inhalt der Aufgabe Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss die in der Provisionsvereinbarung geregelten Leistungen erbringen. Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss die aus dem Auftragsvertrag resultierenden Dienstleistungen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und der guten Buchführungspraxis (GRFS) erbringen. Anfragen des Kunden sind schnellstmöglich zu beantworten. Pflichten des Kunden Der Kunde muss loyal dazu beitragen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Auftrag erledigt. An die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelieferte Buchhaltungsunterlagen müssen vollständig sein und sich auf das Geschäft beziehen. Soweit sich aus den Buchhaltungsunterlagen nicht ergibt, wie diese verarbeitet werden sollen, hat der Kunde die erforderlichen zusätzlichen Angaben unaufgefordert zu machen. Der Kunde hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl vor als auch während der Beauftragung über alle relevanten Angelegenheiten, einschließlich Mitteilungen und Informationen von Behörden, zu informieren, die für die Beauftragung von Bedeutung sein können. Der Kunde muss schnellstmöglich die Konten, Berichte, Steuerbescheide usw. zur Verfügung stellen, diese überprüfen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf mögliche Fehler und Mängel hinweisen. Anfragen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen schnellstmöglich beantwortet werden. Kommunikation und Dokumentation Alle Anfragen sind an die von den Parteien benannten Vertreter zu richten, vgl. der Einsatzvereinbarung, Ziffer 4, oder die von ihnen beauftragten Mitarbeiter über den vereinbarten Kommunikationsweg informieren. Beide Parteien müssen für eine ordnungsgemäße Kommunikation, Aufbewahrung und Sicherung von Dokumenten und anderen Materialien sorgen, für die die Partei verantwortlich ist und die für den Auftrag relevant sind. Buchhaltungsmaterial Sofern es sich bei der Beauftragung um die Übergabe originaler Buchhaltungsunterlagen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt, haftet die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur für die Zeit, in der sich die Unterlagen vereinbarungsgemäß bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befinden sollen. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Buchhaltungsunterlagen des Kunden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zurückgeben. Elektronische Dokumentationen und Spezifikationen müssen in einem allgemein zugänglichen Format übergeben werden. Erfasste Informationen, die elektronisch verfügbar gehalten werden müssen, werden nach Wahl des Kunden im Dateiformat des Buchhaltungssystems oder im Standarddatenformat für elektronisches Buchhaltungsmaterial (SAF-T) bereitgestellt. Sonstige Buchhaltungsunterlagen werden im Originalmedium übergeben. Eingescannte Originalunterlagen auf Papier werden ausschließlich elektronisch übergeben. Nach Beendigung des Auftrags ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtet, die Buchhaltungsunterlagen des Kunden herauszugeben, vgl. Punkt 3. Die Übergabe der Abstimmungsunterlagen erfolgt auf Wunsch des Kunden. Für die Konvertierung und Lieferung von Buchhaltungsunterlagen hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Ablauf der Zeit Anspruch auf ein Honorar sowie eine Vergütung an etwaige Subunternehmer. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde nach Beendigung des Auftrags die Buchhaltungsunterlagen unverzüglich zu übernehmen. Wenn der Kunde das Buchhaltungsmaterial nicht innerhalb von 90 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernommen hat, wird davon ausgegangen, dass der Kunde das Buchhaltungsmaterial und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten bereitgestellt hat. Es wird dann davon ausgegangen, dass der Kunde damit einverstanden ist, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Buchhaltungsunterlagen, einschließlich Sicherungskopien, auf Kosten und Gefahr des Kunden ohne weitere Ankündigung vernichten und löschen kann. Für den Zeitraum von der schriftlichen Mitteilung bis zur Vernichtung und Löschung kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Zahlung etwaiger Aufbewahrungskosten und Lizenzkosten verlangen. Vertraulichkeit Die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergibt sich aus dem Wirtschaftsprüfergesetz. Die Parteien haben Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen Außenstehenden nicht ohne Zustimmung der anderen Partei zugänglich gemacht werden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist jedoch berechtigt, dem Wirtschaftsprüfer des Kunden oder einer anderen Person, die nach dem Gesetz die persönliche Verantwortung für die Buchführung des Kunden trägt, Auskunft zu erteilen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss sicherstellen, dass Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen, die bei der Beauftragung mitwirken, einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Vollmacht für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Der Einsatzleiter und der Geschäftsführer sind berechtigt, Folgendes zu erhalten:
  • Buchhaltungsinformationen von relevanten Dritten, einschließlich Sachbuchinformationen und Kontoauszügen.
  • Relevante Informationen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben, einschließlich des Herunterladens elektronischer Daten in relevante Software.
Darüber hinaus sind der Einsatzleiter und der Geschäftsführer berechtigt, wenn es Teil des Auftrags ist:
  • Füllen Sie öffentliche Aufträge über Altinn und andere Einreichungsportale für die entsprechenden Auftragsagenturen aus und reichen Sie sie ein. Dazu gehört auch das Signieren von Aufgaben im Namen des Kunden. Eine solche Unterschrift kann nur dann erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Ansicht ist, dass sie nicht im Widerspruch zur guten Rechnungslegungspraxis steht und die Firma keinen Grund hat, an der Grundlage oder Richtigkeit der Abtretung zu zweifeln.
  • Stellen Sie dem Kunden und den Lieferanten des Kunden Sachbuchinformationen zur Verfügung.
Mit seiner Unterschrift im Namen des Kunden bestätigt der Bevollmächtigte, dass die übermittelten Aufgaben registrierten und dokumentierten Angaben entsprechen und dass die Angaben, soweit dem Bevollmächtigten bekannt, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Der Einsatzleiter und der Geschäftsführer haben das Recht, alle in dieser Vollmacht geregelten Angelegenheiten durch schriftliche Vollmacht an andere Mitglieder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu delegieren. Der Kunde kann eine Kopie der Vollmacht verlangen. Die Ermächtigung gilt bis zur Beendigung des Auftrages oder bis zum schriftlichen Widerruf.

Eigentumsrechte

Der Kunde hat das Eigentumsrecht an seinem eigenen eingereichten Material. Der Kunde hat auch Eigentumsrechte an den fertigen und unvollständigen Buchhaltungsunterlagen, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Kunden erstellt hat. Buchhaltungsunterlagen und sonstige Sachen, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Beauftragung erstellt hat, ist zur Herausgabe verpflichtet, soweit nicht die Regelungen zum Zurückbehaltungsrecht gelten. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft behält die Rechte an ihren eigenen Tools und Methoden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann allgemeine Kenntnisse (Know-how) aus dem Auftrag nutzen, sofern dies nicht mit einer Verletzung der Vertraulichkeit oder der guten Geschäftspraxis einhergeht.

Standard

Was gilt als Verstoß? Ein Verstoß liegt vor, wenn eine der Parteien oder jemand, für den sie verantwortlich ist, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dies nicht auf einem Umstand beruht, der von der anderen Partei zu vertreten ist, oder die Nichterfüllung auf einem rechtlichen Hindernis beruht Lieferung (höhere Gewalt). Jeder Fehler oder jedes Missverständnis stellt nicht unbedingt einen Vertragsbruch dar. Der Auftrag erfordert eine kontinuierliche und gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Parteien und es gelten die üblichen Treuepflichten zwischen professionellen Parteien. Erstellungen und Fehlerkorrekturen sind Teil der Zusammenarbeit und gelten in der Regel nicht als Verstoß. Es wird davon ausgegangen, dass Fehler korrigiert werden, sobald eine Grundlage dafür besteht. Benachrichtigung und Reklamation bei Zahlungsverzug Eine Partei, die glaubt, dass die andere Partei in Verzug ist, muss die andere Partei unverzüglich benachrichtigen, nachdem der Verzug festgestellt wurde oder hätte entdeckt werden müssen. Die Beschwerde bedarf der Schriftform und muss den klaren Vermerk „Beschwerde“ tragen sowie angeben, worin der Verstoß besteht und welche Verletzungsbefugnisse geltend gemacht werden. Dem Säumigen muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Situation in Ordnung zu bringen, bevor die Säumnisbefugnisse umgesetzt werden. Folgen des Verzugs Zurückbehaltungsrecht Im Falle des Verzugs des Kunden kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Arbeit einstellen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht am Ergebnis der Abtretung bis zum Wegfall des Verzugs ausüben. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann kein Zurückbehaltungsrecht an vom Kunden erhaltenen Buchhaltungsunterlagen ausüben, auch wenn das Honorar für die erbrachten Leistungen nicht bezahlt wurde. Das Gleiche gilt für die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Buchhaltungsunterlagen, für die der Kunde bezahlt hat.>
  • Füllen Sie öffentliche Aufträge über Altinn und andere Einreichungsportale für die entsprechenden Auftragsagenturen aus und reichen Sie sie ein. Dazu gehört auch das Signieren von Aufgaben im Namen des Kunden. Eine solche Unterschrift kann nur dann erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Ansicht ist, dass sie nicht im Widerspruch zur guten Rechnungslegungspraxis steht und die Firma keinen Grund hat, an der Grundlage oder Richtigkeit der Abtretung zu zweifeln.
  • Stellen Sie dem Kunden und den Lieferanten des Kunden Sachbuchinformationen zur Verfügung.
  • Das Risiko von Terminüberschreitungen infolge seines Verzuges trägt der Kunde. Nach Wegfall des Verzugs des Kunden kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ein zusätzliches Entgelt wählen, den Auftrag mit erhöhtem Aufwand oder außerhalb der normalen Arbeitszeiten auszuführen, sodass Fristen begrenzt oder vermieden werden. Im Falle des Verzugs der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Kunde berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, jedoch nur in dem Umfang, der zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verzug erforderlich ist Berichtigung, Nachlieferung und sonstige Verzugsbefugnisse Im Falle des Verzugs stehen den Parteien die üblichen vertraglichen und gesetzlichen Verzugsbefugnisse zu. Ist die Lieferung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mangelhaft, so ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berechtigt, einem Anspruch auf Preisminderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz mit einem Verlangen auf Neulieferung und Nachbesserung zu begegnen. Dazu muss der Kunde loyal beitragen. Vergütung im Vertrag Eine Partei kann nach dem allgemeinen Vertragsrecht Ersatz für unmittelbare Schäden verlangen. Als direkte Verluste gelten Mehrkosten für Deckungskäufe, Verluste durch zusätzliche Arbeit und andere direkte Kosten im Zusammenhang mit Verzögerungen, Engpässen oder anderen Ausfällen. Eine Entschädigung für mittelbare Schäden kann nicht geltend gemacht werden. Zu den indirekten Verlusten zählen unter anderem entgangene Gewinne jeglicher Art, entgangene Ersparnisse und Datenverluste.

    Wesentlicher Verstoß

    Heben Kommt eine Partei erheblich in Verzug, kann die andere Partei den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Bevor die Stornierung durchgeführt wird, muss die kündigende Partei den Verzug erklären und mitteilen, dass die Stornierung in Anspruch genommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Vereinbarung erheblich verletzt hat, wenn:
    • Die Ausführung des Auftrags weicht erheblich von den Regeln ab, die für die Leistungen gelten, zu deren Erbringung sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß dem Auftragsvertrag verpflichtet hat.
    • Die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzte Lieferfrist wurde nicht eingehalten, und die Lieferung wurde auch nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Kunden geliefert, und die Fristüberschreitung ist nicht auf Umstände auf Seiten des Kunden zurückzuführen< /li>
    Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde den Vertrag erheblich verletzt hat, wenn:
    • Der Kunde hat die überfällige Gebühr zuzüglich Zinsen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mahnung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezahlt.
    • Der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird nicht die Möglichkeit gegeben, den Auftrag ordnungsgemäß durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen auszuführen.
    • Es wird versucht, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu verlangen, dass sie den Auftrag unter Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften ausführt.
    Wird einer der Beteiligten unberechtigterweise aus dem für den Auftrag genutzten IT-System ausgesperrt oder der Zugriff auf das IT-System auf andere Weise verhindert, liegt ein erheblicher Verstoß vor. Darüber hinaus liegt ein erheblicher Verstoß vor, wenn der Kunde entgegen den geltenden Vorschriften vorsätzlich Registrierungen etc. im System vornimmt>
  • Füllen Sie öffentliche Aufträge über Altinn und andere Einreichungsportale für die entsprechenden Auftragsagenturen aus und reichen Sie sie ein. Dazu gehört auch das Signieren von Aufgaben im Namen des Kunden. Eine solche Unterschrift kann nur dann erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Ansicht ist, dass sie nicht im Widerspruch zur guten Rechnungslegungspraxis steht und die Firma keinen Grund hat, an der Grundlage oder Richtigkeit der Abtretung zu zweifeln.
  • Stellen Sie dem Kunden und den Lieferanten des Kunden Sachbuchinformationen zur Verfügung.
  • Finanzielle Folgen des Rückzugs Im Falle einer Kündigung kann die Partei, die den Vertrag kündigt, Anspruch auf Schadensersatz haben. Bei erheblichem Verzug des Wirtschaftsprüfungsunternehmens kann der Kunde das Recht haben, die Übernahme der durch den Wechsel zu einem neuen Wirtschaftsprüfer entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Im Falle eines erheblichen Verzugs des Kunden und einer Kündigung des Vertrags durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens dem Dreifachen der monatlichen Buchhaltungsgebühr. Die monatliche Buchhaltungsgebühr wird grundsätzlich auf die durchschnittliche monatliche Gebühr der letzten zwölf Monate festgelegt. Sollte das Entgelt für die folgenden drei Monate höher sein als das durchschnittliche Monatsentgelt, ist dieses als Grundlage für den Entschädigungsanspruch heranzuziehen. Haftungsbeschränkung Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht für Umstände verantwortlich, die außerhalb der Kontrolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lehnt jede Haftung für Verluste ab, die durch den Kunden oder Dritte verursacht werden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht verantwortlich, wenn der Jahresabschluss oder sonstige Pflichtberichte der Öffentlichkeit aufgrund fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen oder anderen Informationen seitens des Kunden oder Dritter fehlerhaft oder verspätet vorgelegt werden. Bei gemeinsamer Nutzung von IT-Systemen ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für vom Kunden vorgenommene Änderungen, Ergänzungen oder Löschungen im IT-System verantwortlich. Hierzu zählen auch die Folgen, wenn dadurch Fehler oder Verzögerungen in der Buchführung des Kunden, Meldepflichten und anderen öffentlichen Pflichten etc. entstehen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernimmt außerdem keine Haftung für Fehler oder Mängel im IT-System, der Kommunikation, der Datensicherheit, mangelnder Wartung, Sicherungskopie, Rekonstruktion oder anderen Angelegenheiten, die nicht durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verursacht wurden. Sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz an den Tag gelegt hat, ist die gesamte finanzielle Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf das Zehnfache der jährlichen Buchhaltungsgebühr, bis zu 1 Million NOK, begrenzt. Änderungen und zusätzliche Informationen Ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Ansicht, dass sich Inhalt oder Umfang des Auftrags nach Vertragsabschluss ändern, ist dies gegebenenfalls mit dem Kunden abzusprechen. Änderungen und zusätzliche Aufgaben bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei Änderungen von untergeordneter Bedeutung reicht es aus, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Kunden eine einseitige schriftliche Beschreibung der Änderung übermittelt. Versicherung Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die den vereinbarten Buchhaltungsauftrag abdeckt. Aufsicht Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt der Aufsicht und professionellen Qualitätskontrollen der norwegischen Finanzaufsichtsbehörde und Branchenorganisationen. Der Kunde muss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der norwegischen Finanzaufsichtsbehörde und der Branchenorganisation Zugang zu relevantem Material und vollständigen Zugang zu physischen und elektronischen Archiven gewähren, die die Arbeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dokumentieren, einschließlich des erforderlichen Zugangs zu den IT-Systemen. Insolvenz Wenn mit dem Kunden Schuldenverhandlungen, ein Vergleich oder ein Konkurs eröffnet werden oder der Kunde zahlungsunfähig wird, hat Regnskapsforetaket das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern nicht durch unveränderliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Übertragung von Rechten und Pflichten Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann ihre vertraglichen Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden übertragen. Die Einwilligung kann nicht ohne einen sachlichen Grund verweigert werden. Der Vergütungsanspruch aus dieser Vereinbarung ist jedoch frei übertragbar. Kündigung Die Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats, schriftlich kündigen. Die Pflichten der Parteien bleiben während der Kündigungsfrist unverändert. Der Kunde ist daher verpflichtet, für die gesamte Kündigungsfrist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Bedingungen für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft regelt oder nicht. Trägt der Kunde nicht dazu bei, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb der Kündigungsfrist die vereinbarten Leistungen erbringen kann, gilt dies als wesentlicher Verstoß und berechtigt zum Schadensersatz gemäß den Regelungen in Punkt 5.2. Das Geldwäschegesetz Der Kunde wird darüber informiert, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Geldwäschegesetz unterliegt. Der Kunde ist verpflichtet, Regnskapsforetaket über Änderungen zu informieren, die für die Risikobewertung nach dem Geldwäschegesetz von Bedeutung sein können.>
  • Füllen Sie öffentliche Aufträge über Altinn und andere Einreichungsportale für die entsprechenden Auftragsagenturen aus und reichen Sie sie ein. Dazu gehört auch das Signieren von Aufgaben im Namen des Kunden. Eine solche Unterschrift kann nur dann erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Ansicht ist, dass sie nicht im Widerspruch zur guten Rechnungslegungspraxis steht und die Firma keinen Grund hat, an der Grundlage oder Richtigkeit der Abtretung zu zweifeln.
  • Stellen Sie dem Kunden und den Lieferanten des Kunden Sachbuchinformationen zur Verfügung.
  • Widerspruch Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Standard-Lieferbedingungen und anderen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben andere Vereinbarungen Vorrang, wenn dies klar angegeben ist, sofern die Vereinbarung nicht im Widerspruch zu Gesetzen, Vorschriften oder der guten Buchhaltungspraxis (GRFS) steht ). Veranstaltungsort Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser Vereinbarung unterliegen in vollem Umfang dem norwegischen Recht. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dem Kunden wird das Sitzgericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vereinbart.