Änderungen der Gesetze und Vorschriften, die am 1. Januar in Kraft treten (Finanzministerium)

Hier finden Sie eine Übersicht über wichtige Regeländerungen zum 1. Januar im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums.

Steuer

Persönlicher Freibetrag

Der persönliche Freibetrag wird von 88.250 Kronen im Jahr 2024 auf 108.550 Kronen im Jahr 2025 erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Mindestabzug

Die Obergrenze für den Mindestabzug bei Lohn/Sozialleistungen und Rente wird von 104.450 Kronen bzw. 86.250 Kronen im Jahr 2024 auf 92.000 Kronen bzw. 73.150 Kronen im Jahr 2025 gesenkt. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Sozialversicherungsbeitrag

Die Sätze für den Sozialversicherungsbeitrag bei Lohn/Sozialleistungen und Gewerbeeinkommen werden um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, auf 7,7 bzw. 10,9 Prozent. Der Satz für Renten bleibt bei 5,1 Prozent unverändert. Die Untergrenze für den Sozialversicherungsbeitrag wird um 43,1 Prozent auf 99.650 Kronen erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Stufensteuer (Trinnskatt)

Die Sätze für Stufe 1 und 2 bleiben unverändert, und die Schwellenwerte für diese Stufen werden an die Lohnentwicklung angepasst. Die Sätze für Stufe 3, 4 und 5 werden um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Die Schwellenwerte für Stufe 3 und 4 werden etwas geringer angehoben als die geschätzte Lohnentwicklung. Der Schwellenwert für Stufe 5 wird an die Lohnentwicklung angepasst. Stufe 3 erhält einen Satz von 13,7 Prozent ab 697.150 Kronen, Stufe 4 einen Satz von 16,7 Prozent ab 942.400 Kronen, und Stufe 5 einen Satz von 17,7 Prozent ab 1.410.750 Kronen. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Fahrtkostenabzug

Der Kilometersatz wird stärker angehoben als die geschätzte Preissteigerung, von 1,76 Kronen auf 1,83 Kronen pro Kilometer. Die untere Betragsgrenze wird geringer angehoben als die geschätzte Preissteigerung, von 14.950 Kronen auf 15.250 Kronen. Die Obergrenze wird von 97.000 Kronen auf 100.880 Kronen erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Abzug für Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bei Pendlern

Die 24-monatige Begrenzung des Anspruchs auf Abzug von Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft entfällt für Pendler, die in Baracken wohnen. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Vermietung der eigenen Wohnung und Freizeitwohnung

Die Einkommensgrenze für die Steuerpflicht von Mieteinnahmen aus der eigenen Wohnung und Freizeitwohnung wird auf 15.000 Kronen angehoben. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Die Grenze für Mitarbeiterrabatte wird auf 10.000 Kronen erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Steuerfreies Arbeitseinkommen unterhalb der Grenze für die Lohnmeldepflicht

Die Grenze für die Lohnmeldepflicht und das steuerfreie Arbeitseinkommen wird von 1.000 auf 2.000 Kronen erhöht. Die Grenze für steuerfreies Einkommen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer richtet sich nach der Grenze für die Lohnmeldepflicht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Steuerfreier Ertrag aus Garten- und Naturprodukten u. Ä.

Die Betragsgrenze für den steuerfreien Verkauf von Garten- und Naturprodukten wird auf 10.000 Kronen erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Abzug für Gewerkschaftsbeiträge

Der Höchstbetrag für den Abzug eingezahlter Gewerkschaftsbeiträge wird von 8.000 auf 8.250 Kronen erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Beiträge für bestimmte Berufs- und Wirtschaftsverbände

Der Höchstbetrag für den Abzug eingezahlter Gewerkschaftsbeiträge wird von 8.000 auf 8.250 Kronen erhöht. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Steuerabzug bei Kinderrente

Der Steuerabzug bei Kinderrente wird an die Lohnentwicklung angepasst. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Steuerabzug für Renteneinkommen

Die Schwellenwerte für den Abbau des Rentensteuerabzugs werden über die geschätzte Rentensteigerung von 3,7 Prozent hinaus angepasst. Der Schwellenwert für Stufe 1 und 2 wird von 258.400 bzw. 391.550 Kronen auf 276.400 bzw. 422.950 Kronen angepasst. Dasselbe gilt für den maximalen Rentensteuerabzug, der von 34.350 Kronen auf 36.000 Kronen erhöht wird. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Steuerfreie Betragsgrenze für Einkommen aus dem Verkauf von überschüssigem Strom aus Wohn- und Freizeitimmobilien

Es werden Sonderregeln für die Besteuerung von Einkommen aus dem Stromverkauf von erneuerbaren Kraftanlagen (einschließlich Solaranlagen) eingeführt, die an die eigene Wohnung oder Freizeitimmobilie angeschlossen sind, mit einem Freibetrag von 15.000 Kronen. Für Einkommen über der Betragsgrenze gelten nur 85 % des Einkommens als steuerpflichtiges Einkommen. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2024.

Besteuerung der Eingliederungsbeihilfe

Die Besteuerung der Eingliederungsbeihilfe für neu angekommene Einwanderer wird geändert, sodass diese wie Lohn und Sozialleistungen besteuert wird. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Optionen in Start-up- und Wachstumsunternehmen

Die Sonderregelung zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen in Start-up- und Wachstumsunternehmen soll geändert werden, indem folgende Anforderungen an das Unternehmen erweitert werden: 150 oder weniger Mitarbeiter (2024: 50), eine Bilanzsumme von 200 Mio. Kronen oder weniger (2024: 80 Mio. Kronen) und ein Unternehmensalter von höchstens 12 Jahren (2024: 10 Jahre). Die Erweiterungen müssen von der ESA genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten können. Werden sie genehmigt, sollen sie voraussichtlich im Laufe der ersten Hälfte 2025 in Kraft treten.

Vermögensteuer

Der Grundfreibetrag wird von 1,7 auf 1,76 Millionen Kronen erhöht (von 3,4 auf 3,52 Millionen Kronen für Ehepaare). Der Schwellenwert für Stufe 2 wird von 20 auf 20,7 Millionen Kronen erhöht. Der kommunale Vermögensteuersatz wird von 0,7 auf 0,525 Prozent gesenkt, während der staatliche Satz in Stufe 1 von 0,3 auf 0,475 Prozent und in Stufe 2 von 0,4 auf 0,575 Prozent erhöht wird. Die Änderungen gelten ab dem Einkommensjahr 2025.

Abschaffung des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags

Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag auf Löhne über 850.000 Kronen wird abgeschafft. Die Änderung gilt ab dem Einkommensjahr 2025.

Landwirtschaftlicher Abzug

Der landwirtschaftliche Abzug wird preislich angepasst, indem der allgemeine Abzug auf 95.800 Kronen und der Höchstabzug auf 200.850 Kronen erhöht wird. Die Änderung gilt ab dem Einkommensjahr 2025.

https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2024-11-27-2889?q=satsforskriften%202025